Der Frachtführer bringt zum Teil sehr teure Ladung über weite Strecken ans Ziel. Solange sich diese Fracht in seiner Obhut befindet, trägt er die besondere Verantwortung für deren Unversehrtheit. Die Ladung ist auf dem Transportweg einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt, die nicht unterschätzt werden darf. Kommt es zu Schäden an der Ladung, haftet der Frachtführer mit seinem Betriebsvermögen (§§ 425 ff HGB).
Das Güterkraftverkehrsgesetz regelt daher noch deutlich strenger, dass er ohne eine Verkehrshaftungsversicherung erst gar nicht als Frachtführer tätig werden darf. Die Verkehrshaftungsversicherung ist damit eine Pflichtversicherung für dieses Gewerbe. Die gesetzliche Grundlage sieht Regelhaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) vor – die Ladung kann natürlich einen deutlich höheren Wert haben.
Informationen
Für wen ist die Versicherung?
Eine Verkehrshaftungsversicherung ist für alle sinnvoll, die national oder international als Frachtführer Güter transportieren. Wer Fahrzeuge oder Gespanne mit mehr als 3,5 t. Gesamtgewicht einsetzt, für den ist sie sogar eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die vom Bundesamt für Güterverkehr jederzeit kontrolliert werden kann und zur Gewerbeanmeldung notwendig ist. Sie sichert den Frachtführer gegen finanzielle Ansprüche des Auftraggebers ab und ersetzt dessen berechtigte Ansprüche, beziehungsweise lehnt die unberechtigten Ansprüche ab – notfalls auch gerichtlich.
Was ist versichert?
Versichert ist die Haftung als Frachtführer für Transporte mit den im Vertrag genannten Fahrzeugen während der Beförderung und der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung. Der Versicherer stellt den Frachtführer unter anderem durch Erstattung der Reparatur- oder Ersatzkosten für Schäden am Transportgut sowie den Beitrag zur großen Haverie von der Haftung frei. Auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- oder Schadenfeststellungskosten, Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten, durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten (z. B. Havariekommissar), sind abgedeckt.
Ebenfalls ersetzt werden die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels.
Nicht zu verwechseln ist die Verkehrshaftungsversicherung mit der Warentransportversicherung. Da die Haftung als Frachtführer in den allermeisten Fällen begrenzt ist, entsteht gerade bei hochwertigen Ladungen ein hohes Verlustrisiko für den Versender beziehungsweise den Empfänger. Dieses Risiko kann über eine separate Warentransportversicherung abgesichert werden.
Haftungsgrundlage
Der Frachtführer haftet bei innerdeutschen Transporten zum einen aufgrund der gesetzlichen Grundlage des HGB mit 8,33 Sonderziehungsrechten (etwa 10 Euro) pro Kilogramm Fracht, zum anderen kann die Haftung durch Individualabrede oder AGB erweitert, aber auch beschränkt, werden. Der sogenannte Haftungskorridor liegt dabei üblicherweise zwischen zwei und 40 Sonderziehungsrechten.
Bei grenzüberschreitenden Transporten auf der Straße sind die Haftungsnormen des CMR (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) die Grundlage der Haftung.
Ausschluss der Haftung
Die Haftung als Frachtführer ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Unabwendbarkeit des Schadeneintritts
- Ungenügende Kennzeichnung des Gutes
- Mangelhafte Verpackung/Verladung durch den Absender
- Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
Haftungsdurchbrechung
Ist der Schadenfall auf eine Handlung oder auf Unterlassen zurückzuführen, kann also Vorsatz oder qualifiziertes Verschulden nachgewiesen werden, kommt es zu einer sogenannten Haftungsdurchbrechung und die Verkehrshaftungsversicherung ist von der Leistung frei (gem. § 435 HGB). Haftungsdurchbrechung meint, dass die gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Haftungsgrenzen wegfallen und der Frachtführer bis zum vollen Wert der Ladung haftet. Ein qualifiziertes Verschulden liegt dann vor, wenn bewusst leichtfertig in Kauf genommen wurde, dass der Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit eintritt.
Was ist zur Erstellung eines Angebots nötig?
Zur Erstellung eines Angebots sind verschiedene Informationen erforderlich:
- Anzahl der Fahrzeuge je Gesamtgewichtklasse (z. B. 7,5 t)
- Art der Güter, die mit jedem Fahrzeug transportiert werden (z. B. Elektronik, Schüttgut etc.)
- Haftungskorridor (z. B. 8,33 SZR)
- Einsatzgebiet (z. B. Deutschland und Benelux-Staaten)
- Lagerungshaltungsrisiko
- Zusatzdeckung für fremde Wechselbrücken, Container oder ähnliches
Wo gilt die Versicherung?
Grundsätzlich gilt Versicherungsschutz innerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz. Eine Einschränkung z. B. nur auf Deutschland ist oft möglich, ebenso eine Erweiterung auf weitere Staaten außerhalb des EWR.
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Betriebshaftpflicht
Eine Betriebshaftpflicht ist eine unverzichtbare „must have“-Versicherung, auch beim Frachtführer. Natürlich ist der Schaden an der Ladung der greifbarste Haftungsfall – allerdings ist der Frachtführer grundsätzlich auch bei Schäden haftbar, die sich auf seinem Betriebsgelände ereignen (z. B. Verletzung der Verkehrssicherheit durch unterlassenes Streuen), die einem Besucher widerfahren (z. B. Kaffee auf Tablet-PC eines Kunden) oder Schäden, die beim Be- und Entladen der Fracht erfolgen.
Kaskoerweiterung für Schäden durch Ladung
Eine Kaskoversicherung kommt für Schäden auf, die dem Fahrzeug unerwartet von außen zugefügt werden. Abhängig davon, ob Voll- oder Teilkasko versichert ist, ist der Katalog versicherter Gefahren unterschiedlich umfangreich. Schäden, die die Ladung am Fahrzeug verursacht (z. B. beim Bremsen), sind im Normalfall allerdings nicht abgesichert. Bei einigen Versicherern ist die Erweiterung um das Risiko der sogenannten Brems-, Betriebs- und Bruchschäden darstellbar.
Rechtsschutzversicherung
Gerade in einer Branche, die zwingend von einer gültigen Fahrerlaubnis abhängig ist, muss im Falle von Verkehrsverstößen mit drohendem Führerscheinentzug, die Möglichkeit zur rechtlichen Vertretung abgesichert sein. Auch Schadenersatzforderungen, die durch den Ausfall des Frachtfahrzeugs bei Beschädigung durch einen Dritten entstehen, können ebenso zum Streitfall werden wie Auseinandersetzungen mit Trägern der Sozialversicherung angesichts der Frage, ob alle Bestandteile der Vergütung der angestellten Fahrer abgabepflichtig sind. Ärger mit zahlungsunwilligen Kunden kann man grundsätzlich ohne entstehende Zusatzkosten an einen Inkassoservice abgeben (ggf. zusätzliche Kosten bei Auslandsvollstreckungen etc.). Eine Rechtsschutzversicherung ist ein großer Gewinn für ein Unternehmen.
Unfallversicherung
Ein Lkw, der medizinische Geräte geladen hatte, geriet auf der Autobahn in dichtem Nebel in einen Unfall. Der Anhänger kippte auf die Fahrbahn und die Autobahn war für mehrere Stunden gesperrt. Die Polizei ermittelte, dass der Lkw-Fahrer für die Sichtverhältnisse viel zu schnell unterwegs gewesen war und deshalb nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Die hochempfindlichen medizinischen Geräte mussten als Totalschaden abgeschrieben werden. Der Versicherer übernahm die Regulierung des Schadens.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Kraftfahrer ist einer der gefährlichsten Berufe überhaupt. Neben der bereits bei der Unfallversicherung angesprochenen erhöhten Unfallgefahr sind es vor allem die Bandscheiben, die irgendwann dafür sorgen, dass man keine Strecke mehr ohne Schmerzen fahren kann. Die Ausübung des Berufs ist dann über kurz oder lang nicht mehr möglich. Dann liegt Berufsunfähigkeit vor. Wohl dem, der vorgesorgt hat. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt das fehlende Einkommen bis zum vereinbarten Endalter in Höhe des versicherten Rentenbetrags. Da der Beitrag einer Versicherung immer auch die Höhe des Risikos widerspiegelt, ist ein vollwertiger Berufsunfähigkeitsschutz bei aller Notwendigkeit dennoch kein Schnäppchen. Ist der Beitrag nicht tragbar, kann mit Alternativprodukten evtl. ein bezahlbarer, wenn natürlich auch einfacherer Schutz dargestellt werden. Vorrangig sollte jedoch immer die Berufsunfähigkeitsversicherung angestrebt werden.
Schadenbeispiele
Beschädigung
Durch einen Kurzschluss am Kühlkompressor fängt der Kühlauflieger Feuer. Ein Teil der Ladung wird durch das Feuer beschädigt. Durch das besonnene Handeln des Mitarbeiters kann dieser den direkten Schaden durch die Flammen geringhalten, aber die Kühlkette ist unterbrochen. Die Ladung muss daraufhin vernichtet werden. Die Verkehrshaftungsversicherung kommt für den Schaden auf.
Diebstahl
Für eine kurze Pause hält der Fahrzeugführer an einem Autohof. Das Fahrzeug ist ordentlich verschlossen. In der kurzen Zeit, in der das Fahrzeug unbeaufsichtigt ist, wird es aufgebrochen und samt Ladung gestohlen. Der verständigten Polizei gelingt es nicht, den Wagen aufzufinden. Während die Vollkaskoversicherung für den Transporter aufkommt, erstattet die Verkehrshaftungsversicherung die durch den Diebstahl abhanden gekommene Fracht.