Privathaftpflicht

Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen für Privatpersonen. “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.” (§ 823 BGB). Die Gefahr, im täglichen Leben einen anderen zu schädigen, ist immer gegeben. Gerade dann, wenn Personen geschädigt werden, können extrem hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen!

Aufgaben einer Privathaftpflicht

Die Privathaftpflichtversicherung hat drei Hauptaufgaben, die wie folgt lauten:

  • Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht
  • die Wiedergutmachung des Schadens in Form der Zahlung eines Geldbetrages, wenn die Ansprüche berechtigt sind
  • die Abwehr von unberechtigten oder überhöhten Schadenersatzansprüchen (passiver Rechtsschutz)

Kommt es also wegen unberechtigter oder überhöhter Schadenersatzansprüche gegen Sie zu einem Rechtsstreit, so führt der Versicherer diesen für Sie und übernimmt sämtliche Kosten.

Grundsätzlich gelten alle Sach-, Personen-, und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einem Dritten fahrlässig zugefügt hat, als Bestandteil des Versicherungsschutzes. Die Privathaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

Als Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sollte mindestens 5 Mio. Euro gewählt werden, besser ist natürlich auch eine höhere Summe.

Zu beachten gilt bei Sachschäden:
Hier wird, außer der Versicherer hat eine gesonderte Klausel, nur der Zeitwert der beschädigten Sache erstattet.

Welche Tarifvarianten gibt es?

Die Privathaftpflicht-Anbieter haben meist folgende drei Tarif-Varianten im Angebot:

  • Single
  • Familie
  • Senioren

Tarif Single: Hier wird im Grunde der versicherte Personenkreis auf Sie als einzelnen Versicherungsnehmer reduziert. Der Umfang des Versicherungsschutzes hat dabei keine Einschränkungen im Vergleich zu den anderen Tarifen des gleichen Anbieters. Alleinerziehende müssen aber beachten, dass die Mitversicherung des Kindes in den meisten Fällen nur im Familien-Tarif möglich ist!

Tarif Familie: Der versicherte Personenkreis wird hier auf weitere Personen ausgedehnt. So gelten nun auch Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in häuslicher Gemeinschaft und auch Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen, oftmals auch abhängig vom Ausbildungsstatus, als mitversichert.

Besonderes Augenmerk sollte bei der Mitversicherung von unter 7-jährigen Kindern der Leistungsbaustein “Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern” sein. Laut Gesetz sind weder Sie noch Ihr unter 7-jähriges Kind für einen Schaden, den das Kind verursacht hat, zu Schadenersatz verpflichtet, solange die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Dennoch können sich daraus schwerwiegende Folgen ergeben, denn der Geschädigte möchte seinen Schaden ersetzt bekommen. Mit dieser Klausel umgehen Sie derartige Probleme.

Tarif Senioren: Im Seniorentarif gelten in den meisten Fällen die gleichen Personen mitversichert, wie im Familien-Tarif. Dadurch, dass aber das Risiko von älteren Mitmenschen geringer ist, gibt es für diese extra einen vergünstigten Versicherungsschutz. Je nach Anbieter kann ab einem bestimmten Alter der Senioren-Tarif abgeschlossen werden.

Wichtige Leistungserweiterungen

Mittlerweile ist das Leistungsniveau in den Premium-Tarifen der verschiedenen Anbieter sehr hoch. Dennoch stellen wir noch oft fest, dass gerade wichtige Leistungserweiterungen nicht oder zumindest nicht optimal mitversichert sind.

Folgende Leistungserweiterungen sollten in einem Premium-Tarif mitversichert sein:

Wird der Versicherungsnehmer von einem Dritten geschädigt, der selbst nicht im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung und aufgrund seiner finanziellen Situation zahlungsunfähig ist (dies muss allerdings aus einem rechtskräftig vollstreckbaren Urteil hervorgehen), wird er es in der Regel schwer haben, seine Schadenersatzansprüche durchzusetzen und entsprechend entschädigt zu werden. Hier greift dann die Forderungsausfalldeckung seiner eigener Privathaftpflichtversicherung. Der Versicherer zahlt den Schaden, als hätte der Schädiger eine Versicherung, und Ihr Kunde überträgt den erworbenen Titel auf den Versicherer. In guten Tarifen ist auch eine Rechtsschutzversicherung für das Erwirken eines Titels mitversichert.

Mittlerweile besitzt fast jeder Haushalt ein ferngesteuertes Luftfahrzeug. Jedoch wissen die wenigsten, dass diese kleinen “Spielzeuge” der Versicherungspflicht unterliegen. In einigen Privathaftpflicht-Policen ist dies auch mitversichert. Hier müssen die Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe genommen werden. Denn wenn diese Luftfahrzeuge als mitversichert gelten, gibt es oft Begrenzungen hinsichtlich des Gewichts oder der Antriebsart.

Verwandte oder Freunde ziehen um oder benötigen Hilfe beim Hausbau. In beiden Fällen wird man die Unterstützung kaum verwehren. Allerdings kann eine solche “Gefälligkeit” durchaus teuer werden. Lässt man beim Tragen der Umzugskiste doch ausgerechnet gerade die zu Boden fallen, in denen sich teure Erbstücke oder Elektrogeräte befinden. Wie werden aber diese Gefälligkeitsschäden in der Praxis behandelt? Prinzipiell wäre es so – folgt man den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass der Verursacher des Schadens auch für diesen einstehen muss. Aber: der Schaden, der aus einer Gefälligkeit heraus entsteht, genießt eine besondere Position – auch im juristischen Kontext. Denn mit dem Dienst aus Gefälligkeit geht – wenn auch stillschweigend – eine Haftungsbeschränkung zwischen den Beteiligten einher. Damit besteht – zumindest aus juristischer Sicht – auch keine Verpflichtung zum Schadenersatz bei einem eventuell entstandenen Schaden. Viele Versicherer gewähren jedoch auch bei Gefälligkeitsschaden Versicherungsschutz, jedoch ist die jeweilige Versicherungssumme oft begrenzt oder gar mit einer Selbstbeteiligung belastet.

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen. Abseits des positiven Charakters, den das Ehrenamt genießt, stehen Betroffene vor der Frage, was passieren kann, wenn zum Beispiel beim Transport von Sachspenden oder im Rahmen einer Feuerwehrübung Sach-. oder vielleicht sogar Personenschäden entstehen. Haben Vereine nicht entsprechend für ihre Mitglieder, die Ämter bekleiden, vorgesorgt, sind diese mit den Ansprüchen aus einem Schadenereignis konfrontiert. Eine Tatsache, die oft vergessen wird, sich im Alltag aber möglicherweise als echtes Risiko entpuppen kann.

Das Gros der Deutschen wohnt nicht im Eigenheim, sondern in Mietwohnungen. Eine Tatsache, die auch vor dem Hintergrund der privaten Haftpflichtversicherung Fragen aufwirft. Wer zahlt, wenn der Mieter beim Einzug die Wohnungstür beschädigt? Oder was passiert, wenn eine kleine Unaufmerksamkeit das Glas der teuren Duschkabine zerbricht? Zwei mögliche Schadenbeispiele; die Liste lässt sich beliebig erweitern. Denn eine Mietwohnung ist keineswegs so leer, wie man das vielleicht im ersten Moment empfindet. Parkett, Badewanne, Heizung, teure Spiegel und Fliesen – Schäden, die Mieter verursachen, können letztlich für beide Seiten teuer werden. Ein Austausch gesprungener Fliesen ist meist aufwändig – genauso wie die Reparatur der verkratzten Badewanne. Und auch Schäden an der Einbauküche sollte man nicht unbedingt auf die leichte Schulter nehmen. Hat man als Mieter den Schaden verursacht – ob nun vorsätzlich oder fahrlässig – ist man grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Die Absicherung von Mietsachschäden ist in fast allen Tarifen enthalten. Oft sind auch Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen im Hotel oder der Ferienwohnung in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen.

Bei Verlust von Schlüsseln für ein gemietetes Haus, Wohnanlagen oder auch für die Firma, egal aus welchem Grund, können sehr hohe Kosten für die Wiederbeschaffung entstehen. Schon allein deswegen, weil häufig komplette Schließanlagen ausgewechselt werden müssen. Zu den sogenannten Schlüsselschäden, die durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, zählen im Normalfall auch Code-Cards sowie Generalschlüssel. Die sichere Aufbewahrung der Schlüssel und Schlüsselkarten ist grundlegende Bedingung für den Versicherungsschutz. Weiterhin sollte beachtet werden, dass beim beruflichen Schlüsselverlust der Arbeitnehmer nicht immer vom Arbeitgeber haftbar gemacht werden kann.

Kinder sind vor dem Hintergrund von § 828 BGB bis zum vollendeten 7. Lebensjahr deliktunfähig. Eine Tatsache, die drastische Auswirkungen haben kann. Muss zum Beispiel ein PKW wegen eines Fünfjährigen bremsen und löst einen Auffahrunfall aus, kann das Kind, beziehungsweise die Haftpflichtversicherung der Eltern, nicht für den Schaden in die Pflicht genommen werden. Bekanntlich regulieren Versicherer nur dann einen Versicherungsfall, wenn dieser auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruht. Greift aber § 828 BGB fällt diese aus. Entweder muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen – oder er strebt ein Verfahren an, um die Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen. Allein aus dieser Tatsache heraus ließe sich für Kinder unter 7 Jahren (bzw. für Kinder unter 10 Jahren im Straßenverkehr) eine wirksame Schadenersatzpflicht der Eltern/Aufsichtspflichtigen begründen. Mittlerweile sind in einigen Haftpflicht-Policen nicht nur deliktunfähige Kinder sondern alle deliktunfähigen Personen (z.B. Demenzkranke) mitversichert.

Weitere Haftpflichtrisiken

Neben Ansprüchen aus der Privathaftpflichtversicherung gibt es weitere Haftungsfälle für den privaten Haushalt, die besonderen Schutz durch zusätzliche Versicherungsprodukte benötigen.

Einige Anbieter bieten auch begrenzten Versicherungsschutz für die selbständige Nebentätigkeit mit an. Allerdings meist nur mit eingeschränktem Leistungsspektrum, für bestimmte Berufsgruppen und/oder bis zu bestimmten Umsatz- oder Gewinnhöhen. Daher ist es ratsam, sich bereits bei einer Nebentätigkeit bereits ausführlich mit einer Betriebshaftpflichtversicherung zu beschäftigen.

Grundsätzlich ist das Halten von zahmen Haustieren wie Katzen oder Vögeln sowie gezähmten Kleintieren wie Frettchen, Hamster oder Chinchillas und dadurch entstehende Schäden durch Ihre Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Ausgenommen davon sind Hunde, Pferde und Reit-, Zug-, und Nutztiere. Diese erfordern eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Oftmals kann auch die privat erlaubte Haltung von wilden Tieren wie Schlangen oder Spinnen mitversichert sein, abhängig vom gewählten Versicherer.

Der Besitz von Immobilien verpflichtet den Eigentümer dazu, dafür zu sorgen, dass niemand durch die Immobilie zu Schaden kommt (Verkehrssicherungspflicht).

Die selbstgenutzte Immobilie, ob Miet- oder Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus gilt über Ihre Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Dies gilt bis zu bestimmten Höchstsumme übrigens auch, wenn Sie die eigene Immobilie durch Baumaßnahme erneuern, verschönern oder auch vergrößern lassen oder Sie auf Ihrem Grundstück keinen kompletten Neubau errichten lassen. Über diese Höchstsummen hinaus und bei Vermietungen sowie bei unbebauten Grundstücken benötigen Sie allerdings einen separaten Versicherungsschutz.

Die Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen – insbesondere von Heizöl – ist eine riskante Angelegenheit. Insbesondere die Schadenhöhe ist gewaltig, wenn auch nur wenige Liter Öl das Grundwasser verschmutzen. Kosten, die über eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gedeckt sind. Diese Gefahr ist jedoch in aktuellen guten Policen bereits in der Privathaftpflicht mitversichert.
Wer an­, um­, oder neu baut, haftet als Bauherr für die Sicherheit am Bau und die sich hieraus ergebenden Schäden. Ungesicherte Schächte, herumliegendes Baumaterial usw. lassen das Schadenpotential rasch ansteigen. Dieser erhöhten Gefahr trägt die Bauherrenhaftpflichtversicherung Rechnung.
Die Rechtsschutzversicherung stellt quasi das Gegenstück zur Privathaftpflichtversicherung dar. Sie übernimmt u. a. die entstehenden Kosten eines Rechtsstreits, in dem Sie eigene Ansprüche durchsetzen möchten. Je nach gewähltem Umfang deckt ein solcher Vertrag verschiedene Rechtsbereiche ab. Deckung für Mietrecht, alles rund ums Fahrzeug oder auch für Arbeitsrecht stellen eigene Bausteine dar. In gewissem Umfang tritt eine Rechtsschutzversicherung auch für strafrechtliche Probleme ein. Viele Anbieter haben auch eine Beratungshotline für ihre Kunden, über die man eine erste rechtliche Orientierung erhalten kann, um abzuklären, ob ein Gerichtsverfahren drohen könnte. Jeder Rechtsstreit ist mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Der “Verlierer” zahlt sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten, auch die des Gegners. Daher macht der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung Sinn. Sie möchten doch nicht auf Ihr gutes Recht verzichten müssen, nur weil Sie das finanzielle Risiko nicht tragen können, oder?

Ihre Privathaftpflichtversicherung ersetzt die durch Sie oder mitversicherte Personen verursachten Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.

In der Regel liegt diese, abhängig vom Versicherer zwischen 5 und 50 Millionen Euro. Beinahe alle Versicherer bieten verschiedene Höhen an, Sie haben die Wahl. Entscheiden Sie sich im Zweifelsfall dennoch lieber für eine höhere Deckungssumme um im Versicherungsfall sicher zu sein, dass der Versicherer alle ausstehenden Zahlungen abdeckt und Sie nicht Ihr eigenes Vermögen heranziehen müssen.

Wer sich gerne Dinge ausleiht oder auch mietet muss besonders genau in seiner aktuellen Police nachlesen, ob Schäden an diesen Dingen dann auch als mitversichert gelten. Gerade in älteren Verträgen werden geliehene oder gemietete fremde Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mittlerweile gehört die Mitversicherungen fremder geliehener und gemieteter Sachen in den neuen guten Policen zum Standard. Doch auch dort gibt es Fallstricke in Form von Selbstbehalten oder Höchstversicherungssummen oder z.B. auch der der Ausschluss elektronischer Geräte.
Besonderes Augenmerk sollte bei der Mitversicherung von unter 7-jährigen Kindern der Leistungsbaustein “Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern” sein. Laut Gesetz sind weder Sie noch Ihr unter 7-jähriges Kind für einen Schaden, den das Kind verursacht hat, zu Schadenersatz verpflichtet, solange die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Dennoch können sich daraus schwerwiegende Folgen ergeben, denn der Geschädigte möchte seinen Schaden ersetzt bekommen. Mit dieser Klausel umgehen Sie derartige Probleme.
Als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses sind durch Sie verursachte Schäden als Mietsachschäden in vielen Tarifen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Sind Sie am Bruch von Fenster- oder Türverglasungen, dem Glaskochfeld der mitgemieteten Einbauküche o. ä. schuld, ist ein solcher Schaden allerdings nicht abgedeckt! Grund hierfür ist, dass Sie als Mieter eine spezielle Versicherung für solche Schäden abschließen müssen: die Glasversicherung. Diese kommt für die geschilderten Schäden auf. Möchten Sie sich gegen Schadenersatzforderungen aus Glasbruch schützen, ist Ihnen als Mieter der Abschluss eines solchen Vertrags sehr zu empfehlen.

Zum Nachlesen

Diese Broschüren umfassen Leistungsbeispiele aus der Praxis, übersichtliche Grafiken, eine Aufzählung der versicherbaren Gefahren und auch eine Information über die jeweiligen Ausschlüsse der Privathaftpflichtversicherung.