Meist springt die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte bei den Schadenstypen von Sach- und Personenschäden ein.
Beispiel Sachschaden: Beschädigung, Verlust oder Zerstörung einer Sache: in der Praxis oder im Krankenhaus entsteht ein Feuer durch eine Zigarette, die ein Mitarbeiter unachtsam in einem Mülleimer entsorgt. Besitz von Patienten wird dabei zerstört.
Beispiel Personenschäden: Gesundheitsschädigung, Verletzung oder Tod einer Person: es kann auch ganz banal sein, der Boden in der Praxis ist frisch gewischt, aber nicht gekennzeichnet, ein Patient rutscht aus und bricht sich die Hüfte.
Es gibt mannigfaltige Risiken im Alltag eines Arztes, in denen Fehler auftreten und zu Schadensersatzansprüchen von Parienten führen kann. Um die Risiken zu veranschaulichen, sind hier ein paar praxisnahe Beispiele für Schäden in Bezug auf die Arzthaftpflicht:
Falsche Diagnose beim Neurologen
Ein Patient berichtet von starken Kopfschmerzen. Der Arzt diagnostiziert Spannungskopfschmerz und verschreibt Ibuprofen und veranlasst keine weiteren diagnostischen Untersuchungen. Der Patient muss ein paar Wochen später in die Notaufnahme, da die Kopfschmerzen sich akut verschlimmern. Dort wird ein Tumor im Gehirn entdeckt, der schon Wochen vorher durch ein MRT entdeckt hätte werden können. Der Patient verklagt den Neurologen.
Allergischer Schock durch falsches Medikament
Ein Patient kommt mit Mandelentzündung zum HNO-Arzt. Dieser verschreibt ein Antibiotikum mit Penicillin. In der Anamnese des Patienten wird versäumt, nach bestehenden Allergien zu fragen. Dieser ist gegen Penicillin allergisch und erleidet nach Einnahme des Antibiotikums einen anaphylaktischen Schock und muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Krankenkasse des Patienten verklagt den HNO-Arzt auf Schadenersatzanspruch.
Intubation falsch ausgeführt
Ein Patient muss wegen einer Vollnarkose für eine OP intubiert werden. Dabei wird die Luftröhre mit der Speiseröhre verwechselt. Erst nach ein paar Minuten fällt es dem Anästhesisten auf. Leider ist es in der Zeit schon zu einer Hirnschädigung des Patienten gekommen. Dieser wird ein Pflegefall. Die Familie verklagt den Anästhesisten.
Richtiges Verhalten im Fall von Schadensersatzansprüchen
Der moderne Patient wird immer kritischer, informierter (leider nicht immer mit richtigen Informationen) und unabhängiger. Die Zeiten, in denen Ärzte als Autoritätsperson gesehen wurden und unbedingtes Vertrauen ihm gegenüber galt, sind vorbei. Das bekommen immer mehr Ärzte zu spüren und sehen sich immer öfter mit Schadensersatzforderungen konfrontiert. Natürlich sind Vorwürfe von Patienten oder Krankenversicherungen nicht immer falsch. Alle Ärzte sind nur Menschen und dass Fehler während der Tätigkeit passieren, liegt in der menschlichen Natur. Dieses Risiko muss jedem verantwortungsvollen Arzt bewusst sein.
Ganz wichtig im Verdacht auf einen Schadensfall: melden Sie diesen unverzüglich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, egal ob Sie als Arzt eigentlich einen Fehler auf Ihrer Seite ausschließen können; genauso sollten Sie den Schaden auch unabhängig davon melden, ob der Patient, oder ein Rechtsanwalt Ihnen schon einen Fehler vorgeworfen hat. Im Zweifelsfall könnte sonst der Versicherungsschutz Ihrer Berufshaftpflichtversicherung bei zu später Meldung gefährdet sein! Lässt sich also ein Versicherungsfall absehen (ob nun gerechtfertigt oder nicht), sollte die Versicherung so schnell wie möglich benachrichtigt werden.
Mitwirkungspflicht in der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
Dass die Versicherung der Berufshaftpflicht für Ärzte die Mitwirkungspflicht der Ärzte so ernst nimmt, hat vor allem einen praktischen Grund: in vielen Fällen kann durch frühzeitiges Handeln Schadenmilderung erfolgen und durch Sachverhaltserforschung können Vorwürfe und eventuelle Gerichtsverfahren frühzeitig abgewendet werden. Das kann erheblich Kosten einsparen. Versäumt der Arzt seine Mitwirkungspflicht und wird dadurch die Möglichkeit der Schadensmilderung oder Sachverhaltserforschung verpasst, kann die Berufshaftpflichtversicherung von ihrer Haftung befreit und alle Leistungen gegenüber dem versicherten Arzt eingestellt werden, sodass dieser alle Kosten allein tragen muss.
Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte: niemals vorschnell auf Forderungen eingehen, immer sofort die Versicherung benachrichtigen!