3. Verzicht auf Prüfung der Umorganisation der Arbeit in BU
Dies ist ein sehr wichtiges, aber nicht unkompliziertes Thema, weswegen hier etwas ausführlicher darauf eingegangen werden soll. Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, die Betriebsinhaber einer eigenen Praxis sind, haben das Organisationsrecht und Direktionsrecht gegenüber ihren Mitarbeitenden und damit einen großen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Tätigkeit innerhalb ihrer Praxis. Sollte die eigene Praxis mit zumutbarem Aufwand so umzuorganisieren sein, dass für den Arzt ein angemessener und tragbarer Tätigkeitsbereich bleibt, in dem er der zu mehr als 50% arbeiten kann, muss die Berufsunfähigkeitsversicherung trotz einer existierenden Berufsunfähigkeit nicht leisten. Das ist meist in der sogenannten Umorganisationsklausel der jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherung geregelt.
Im Umkehrschluss heißt das aber nicht, dass es nur eine BU zu empfehlen ist, in der gar keine Umorganisationsklausel vorhanden ist. Im Fall der Berufsunfähigkeit kommt dann nämlich die Rechtsprechung zu tragen, in der Umorganisationserfordernisse verfasst worden:
Zumutbar ist die Umstrukturierung der Praxis trotz Berufsunfähigkeit laut BGH-Urteil, wenn diese mit:
- Mit Vertretbaren Kapitaleinsatz möglich ist
- Die Stellung des Praxisinhabers gewahrt bleibt
- Einkommenseinbußen hinnehmbar sind
- Die Umorganisation nicht zu Lasten der Gesundheit geht
Das sind alles recht schwammige Kriterien, die der Versicherung viel Ermessensspielraum lassen und damit Ihren Berufsunfähigkeitsschutz erheblich gefährden. Im schlimmsten Fall landen Sie wegen fehlender Regelungen in Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Umorganisation der Praxis vor Gericht. Im Schadensfall sind Sie als Versicherter zusätzlich in der Beweislast zu zeigen, warum die zumutbare Umorganisation in Ihrer Arztpraxis nicht möglich ist. Die Beweislast kann eine sehr hohe Hürde sein, zumal bei einer Umorganisation auch Änderungen des Personals durch Entlassung und Neueinstellung möglich sind.
Deswegen ist es wichtig, dass im besten Fall in Ihrer BU steht, dass im Fall einer Berufsunfähigkeit die Versicherung unter bestimmten Umständen auf eine abstrakte Prüfung der Umorganisation Ihrer Praxis verzichtet.
Umstände können beispielsweise sein, dass weniger als 5 Mitarbeiter in Ihrer Praxis angestellt sind. In manchen Berufsunfähigkeitsversicherungen wird sogar komplett auf die Prüfung einer Umorganisation der Praxis bei Ärzten und Zahnärzten verzichtet.