Gut zu wissen: Das echte und unechte Forward-Darlehen
Wenn Sie sich erwägen ein Forward-Darlehen abzuschließen, ist es wichtig, den Unterschied zwischen dem echten und unechten Forward-Darlehen zu kennen.
Echtes Forward-Darlehen: Die Zinsbindungsfrist beginnt erst mit der Auszahlung des Darlehens.
Beispiel: Herr Muster möchte 2021 ein Forward-Darlehen mit 10 Jahren und einer Forward-Phase von 2 Jahren abschließen:
März 2021: Herr Muster schließt das Forward-Darlehen ab.
März 2021 bis März 2023: Forward-Phase. Es fallen keine Zinsen, oder Gebühren an.
März 2023: Auszahlung der Darlehenssumme – die Zinsbindung beginnt.
März 2033: Ende der Zinsbindung.
→ Insgesamt haben Sie sich die Zinsen für 12 Jahre gesichert.
Unechtes Forward-Darlehen: Hier beginnt die Zinsbindungsfrist bereits ab Vertragsabschluss.
Beispiel: Herr Muster möchte 2021 unter den gleichen Bedingungen wie im vorigen Beispiel ein Forward-Darlehen abschließen, nur handelt es sich dieses Mal um ein unechtes.
März 2021: Herr Muster schließt das Forward-Darlehen ab – die Zinsbindungsfrist beginnt.
März 2021 bis März 2023: Forward-Phase, es fallen keine Zinsen oder Gebühren an.
März 2023: Auszahlung der Darlehenssumme.
März 2031: Ende der Zinsbindung.
→ Insgesamt haben Sie sich die Zinsen für nur 10 Jahre gesichert.
Aus diesem Beispiel wird deutlich, dass der Kreditnehmer mit einem unechten Forward-Darlehen günstige Zinsen nicht so lange wie bei einem echten sichern kann. Natürlich muss bei einem Vergleich immer auf die wirkliche Zinsbindungsfrist geschaut werden. Ein unechtes Forward-Darlehen mit einer Zinsbindung von 10 Jahren und einer Forward-Phase von 2 Jahren, würde einem echten Forward-Darlehen mit 8 Jahren Zinsbindung entsprechen. Wenn die Zinsbindung gleichzeitig endet, ist ein realistischer Vergleich der anfallenden Zinsen und Kosten zwischen beiden Darlehen möglich.