1. Schicht Basisvorsorge
2. Schicht: Ergänzende erwerbs- basierende Zusatzvorsorge
Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)
3. Schicht: Private Vorsorge
Private Rentenversicherung, Kapitalversicherung
Schicht 1 – Basis-Rente
Basis-Rente
Die Basis-Rente ist eine kapitalgedeckte Rentenversicherung, welche Elemente der gesetzlichen Rentenversicherung enthält und eine hohe steuerliche Förderung in der Ansparphase vorsieht. Besonders Gutverdiener sowie Selbständige profitieren hier von einem Sonderausgabenabzug und können dabei, entsprechend ihrer jeweiligen steuerlichen Situation, flexibel ratierliche (in Raten) Beitragszahlungen und Zuzahlungen kombinieren.
Die Förderungen der Basis-Rente können alle unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtigen Personen nutzen.
Vorteile einer Basis – Rente:
- Hohe staatliche Förderung durch steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge (2019: 88 % der Beiträge, jährlich steigend, ab 2025: 100 %)
- Auch Einmalbeiträge und Sofortrenten möglich
- Zusatzversicherungen möglich (z.B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
- Bis zu 100 % freie Fondsanlage möglich
- Beiträge können flexibel an die jeweilige Lebenssituation angepasst werden
- Nach herrschender Rechtsauffassung „Hartz-IV“- und Pfändungssicherheit des Vertragsguthabens in der Ansparphase
Besonderheiten:
- Höchstbeitrag 2019 (einschließlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungswerken): 24.305 EUR für Alleinstehende bzw. 48.610 EUR für gemeinsam veranlagte Verheiratete
- Auszahlung frühestens ab Alter 62
- Auszahlung ausschließlich als Rente, keine Kapitalabfindung möglich
- Kündigung und Rückkauf sind nicht möglich
- Keine Beleihung, Abtretung oder Verpfändung durch den Arbeitnehmer möglich
- Für Rentenbezüge ab 2040 volle nachgelagerte Besteuerung der Rente
- Im Todesfall erhalten nur versorgungsberechtigte Hinterbliebene Hinterbliebenenleistungen
Schicht 2 – Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine kapitalgedeckte Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Beitragszahler für den Arbeitnehmer als versicherte Person abschließt und bei der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist. Im Versorgungsfall zahlt der Versicherer dann die Leistung direkt an den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen aus. Beiträge des Arbeitnehmers aus dem ersten Arbeitsverhältnis werden staatlich gefördert, indem diese steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV eingezahlt werden können (sog. Entgeltumwandlung). Darauf besteht ein Rechtsanspruch (§ 1a BetrAVG).
Die Förderungen der betrieblichen Altersvorsorge können nutzen:
- Arbeitnehmer und Auszubildende der Privatwirtschaft
- „Beherrschende“ Gesellschafter-Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen
- Angehörige des öffentlichen Dienstes, wobei hier gesetzliche und tarifvertragliche Sonderregelungen gelten
Beamte und Selbständige können die bAV dagegen nicht beanspruchen.
Vorteile der Direktversicherung:
- Hohe staatliche Förderung durch steuer- und sozialabgabenfreie Beiträge (Entgeltumwandlung)
- Summe der eingezahlten Beiträge und Zulagen wird garantiert
- Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel in der Regel problemlos möglich
- Beiträge können flexibel an die jeweilige Situation angepasst werden
- Zuzahlungen möglich
- Nach herrschender Rechtsauffassung „Hartz-IV“ – und Pfändungssicherheit des Vertragsguthabens in der Ansparphase
- Vollständige Kapitalabfindung zu Rentenbeginn möglich
- bAV-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Freibetrag beträgt 100 €. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze von 30 % berücksichtigt.
Beispiel:
Die Rente beträgt 200 € – Freibetrag liegt dann bei 130 € (100 € + 30 % von 200 € – 100 €)
Besonderheiten:
- Durch die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge verringern sich auch mögliche Ansprüche aus Sozialversicherungssystemen (z.B. gesetzliche Rente, Arbeitslosengeld)
- Der steuerfreie Höchstbeitrag für Neuzusagen liegt 2019 bei 6.432 EUR pro Jahr (536 EUR pro Monat) – der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit liegt bei 3.260 EUR jährlich (268 EUR monatlich)
- Keine Beleihung, Abtretung, oder Verpfändung durch den Arbeitnehmer möglich
- Auszahlung frühestens ab Alter 62
- Volle nachgelagerte Besteuerung der Versicherungsleistungen
- Volle Verbeitragung in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) (Ausnahme: privat Krankenversicherte)
- Im Todesfall erhalten nur versorgungsberechtigte Hinterbliebene die volle Hinterbliebenenleistung; ansonsten beschränkt sich die Auszahlung auf ein Sterbegeld (derzeit 8.000 EUR)
Die private Altersvorsorge ist eine in der Ansparphase ungeförderte Vorsorgeform. Leistungen kapitalgedeckter Lebens- oder Rentenversicherungen der 3. Schicht sind jedoch in der Auszahlphase steuerlich privilegiert, sofern die steuerlichen Rahmenbedingungen eingehalten wurden.
Da die private Altersvorsorge staatlich nicht unmittelbar gefördert wird, unterliegt diese auch keinen diesbezüglichen Restriktionen und bietet somit die größtmögliche Flexibilität. Vorteilhaft ist zudem, dass der Status in den Sozialversicherungssystemen keine Rolle spielt.
Eine private Rentenversicherung kann grundsätzlich von jeder natürlichen Person und – je nach Tarif – sogar von juristischen Personen abgeschlossen werden.
Vorteile der Privat-Rente:
- Beitragshöhe gesetzlich nicht begrenzt
- Auch Einmalbeitrage und Sofortrenten möglich
- Zusatzversicherungen möglich (z.B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
- Garantieniveau kann durch entsprechende Tarifwahl frei bestimmt werden
- Bis zu 100 % freie Fondsanalage möglich
- Beiträge können flexibel an die jeweilige Lebenssituation angepasst werden
- Zuzahlungen sowie Teilauszahlungen möglich
- Kündigung möglich
- Beleihung, Abtretung oder Verpfändung möglich
- Vollständige Kapitalabfindung zu Rentenbeginn möglich
- Renten- oder Kapitalauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich privilegiert (Ertragsanteilsbesteuerung bzw. Halbeinkünfteverfahren)
- Vertrag ist frei vererbbar
Besonderheiten:
- Keine staatliche Förderung in der Ansparphase
- Steuerlich privilegierte Auszahlung frühestens ab Alter 62
- Grundsätzlich keine “Hartz-IV”- und Pfändungssicherheit des Vertragsguthabens