Die Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie dient einzig und allein der Erbringung von betrieblichen Altersvorsorgeleistungen. Die Unterstützungskasse schließt zur Sicherung der Versorgungsleistungen Rückdeckungsversicherungen ab. Die zugesagten Leistungen der Unterstützungskasse und der Leistungsumfang der Rückdeckungsversicherung sind stets gleich hoch, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Finanzierungslücke besteht. Man spricht hier von einer sog. kongruenten Rückdeckung.

Die Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert erfolgen. Selbstverständlich ist auch eine Kombination aus einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung möglich. Übrigens können auch Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Versorgung unter bestimmten Bedingungen mithilfe einer Unterstützungskasse gestalten.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber im Überblick

  • Für die zugesagten Versorgungsleistungen sind keine Pensionsrückstellungen zu bilden.
  • Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben.
  • Ebenso können Verwaltungskosten der Unterstützungskasse und Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Insolvenzschutz

Für den Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens (Arbeitgeber) besteht für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Versorgungsleistungen eine Absicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).

Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen ab dem 01.01.2001 sind sofort gesetzlich unverfallbar. Zur Unverfallbarkeit arbeitgeber- oder mischfinanzierter finanzierte Anwartschaften, s.o. unter Punkt Arbeitgeberwechsel und Insolvenz Für die Absicherung von Gesellschafter-Geschäftsführern greift der gesetzliche Insolvenzschutz nicht. Hier ist eine Verpfändung mit Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Arbeitgeberfinanzierung

Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Finanzierung, zahlen Sie einen bestimmten monatlichen Beitrag (Zuwendungen) in die Unterstützungskasse ein. Auf Grund von steuerrechtlichen Anforderungen müssen diese bis zum Rentenbeginn fortlaufend, gleich bleibend oder steigend erfolgen. Einmalige oder variable Zuwendungen sind nicht möglich.

Unterstützungskasse

Der Arbeitnehmer erhält von der Unterstützungskasse eine schriftliche Zusage über die betriebliche Altersversorgung. Prinzipiell gibt es keine steuerliche Begrenzung über die Höhe der Zuwendungen. Allerdings ist in der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung eine maximale Leistung an Versorgungsberechtigte geregelt (§ 2 KStDV).

Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse können als Betriebsausgaben abgesetzt werden und wirken somit steuermindernd für Ihr Unternehmen.

Die spätere Auszahlung an die Mitarbeiter ist als Kapitalleistung oder monatliche Rentenzahlung möglich. Sie erfolgt entweder über Ihr Unternehmen oder wird ebenfalls direkt von der Unterstützungskasse übernommen.

Je nach Unterstützungskasse fallen unterschiedliche Verwaltungsgebühren an. Zudem sind Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu entrichten. Der PSVaG stellt sicher, dass die (unverfallbaren) Leistungen an ihre Mitarbeiter auch dann erfüllt werden können, wenn das Unternehmen insolvent werden sollte. Diese Kosten können ebenfalls abgesetzt werden. Bei laufenden Renten besteht eine Anpassungsprüfungspflicht im Abstand von drei Jahren. Das bedeutet, dass die zugesagten Renten regelmäßig hinsichtlich der Wertstabilität zu prüfen sind. Diese Pflicht entfällt, wenn eine jährliche Anpassung der Leistungen um wenigstens 1% vereinbart ist. Bei Kapitalleistungen besteht keine Anpassungsprüfungspflicht.

Arbeitnehmerfinanzierung

Arbeitnehmer haben zudem die Möglichkeit, die Beiträge an die Unterstützungskasse aus eigenem Einkommen zu finanzieren (Entgeltumwandlung). 

Unterstützungskasse

Auch hier ist der Arbeitgeber Vertragspartner der Unterstützungskasse. Im Rahmen der sog. Entgeltumwandlungsvereinbarung wird schriftlich festgelegt, welchen Betrag der Mitarbeiter monatlich einzahlen will. Die gewünschte Summe wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse überwiesen. Der Arbeitnehmer spart sich somit die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf den Betrag anfallenden Steuern.

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